Allgemeine Geschäftsbedingungen für Solarprodukte der SOLYCO Solar AG (Stand Februar 2022)

I. Allgemeines

  1. Lieferungen, Angebote und Leistungen der SOLYCO Solar AG (nachfolgend SOLYCO genannt) erfolgen ausschließlich zu nachfolgenden Bedingungen und sind Bestandteil aller Verträge.
  2. Diese Lieferbedingungen gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für alle zukünftigen Lieferungen. Der Besteller erkennt nach Entgegennahme eines Angebotes diese Bedingungen an.
  3. Jede abweichende Bestimmung bedarf der schriftlichen Bestätigung.
  4. Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als SOLYCO ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

II. Vertragsangebote

  1. Alle Vertragsangebote von SOLYCO sind freibleibend. Verträge kommen erst durch die Auftragsbestätigung oder Lieferung von SOLYCO zustande. Die Bestellung durch den Kunden ist ein bindendes Angebot.
  2. SOLYCO kann den Auftrag eines Bestellers innerhalb von 10 Werktagen nach seiner Abgabe annehmen.
  3. Änderungen behält sich SOLYCO auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern die Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Kunden widersprechen.
  4. Angaben zum Vertragsgegenstand sowie Abbildungen dieser sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale. Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch mindestens gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht negativ beeinträchtigen.
  5. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind nicht verbindlich.

III. Preise und Zahlungsbestimmungen

  1. Die Preise verstehen sich als Nettopreise in Euro ab Werk bzw. Lager (EXW INCOTERMs 2020) zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der entstehenden Verpackungs- und Transportkosten und ggf. Zoll sowie anderer öffentlichen Abgaben.
  2. Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis zuzüglicher Nebenkosten sofort fällig und ohne Abzug an SOLYCO zu zahlen.
  3. SOLYCO behält sich das Recht vor, hinsichtlich derjenigen Lieferungen, die später als sechs Wochen nach Vertragsschluss zu erbringen sind, die Preise entsprechend der nach Vertragsabschluss eingetretenen Kostenänderungen, verursacht durch Material-, Fertigungs-, Personal-, Transport- und Lagerkosten, der Neueinführung oder Änderung von Steuern oder durch Währungsschwankungen, zu senken oder zu erhöhen. Bewirkt die Preisanpassung eine Erhöhung von mehr als 3 % des aktuellen Preises, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag zu kündigen.
  4. Nach Zugang der Rechnung ist der Kunde für eine offene Forderung automatisch nach 30 Tagen in Verzug, sofern nicht wirksam ein früherer Zeitpunkt festgelegt worden ist.
  5. Dem Kunden steht kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Zahlung zu. Sofern die Lieferung mangelhaft war, ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.
  6. Zahlungsverpflichtungen können nur mittels Banküberweisung erfüllt werden, Bar- und Scheckzahlungen können nur nach individueller Vereinbarung akzeptiert werden.
  7. Hält der Kunde Zahlungsbedingungen nicht ein, kann SOLYCO unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte vor der Ausführung ausstehender Lieferungen Vorauszahlung oder Stellung von Sicherheiten verlangen.
  8. Das Gleiche gilt, wenn Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, insbesondere wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder ein beantragtes Insolvenzverfahren eröffnet wird.
  9. SOLYCO hat das Recht, seine Forderungen gegen Kunden an einen Dritten abzutreten.

IV. Versand und Gefahrenübergang

  1. Liefertermine und Lieferfristen werden schriftlich zwischen dem Kunden und SOLYCO auftragsbezogen vereinbart. Als Lieferfrist gilt die in der Auftragsbestätigung genannte Frist. Genannte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd und vorbehaltlich der Eigenbelieferung durch Lieferanten der SOLYCO Solar AG. Der Beginn der vereinbarten Frist setzt voraus, dass alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Unterlagen übergeben wurden und vereinbarte Zahlungen getätigt wurden.
  2. Kommt SOLYCO mit dem vereinbarten Termin schuldhaft in Verzug, haftet die SOLYCO nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlichen Fristsetzung von mindestens 10 Werktagen für den entstandenen vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden der Kundin. Für eine z.B. verzögerte Zustellung durch den Spediteur haftet die SOLYCO nicht.
  3. Lieferungen sind auch entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen. Mängel sind dann unerheblich, wenn sie den Einsatz und die Leistung der Lieferungen nicht beeinträchtigen. Optische Mängel sind nur dann erheblich, wenn sie auch nach Verwendung leicht erkennbar sind und die Vertriebsfähigkeit erheblich einschränken. Nimmt der Kunde die Ware nicht zum vereinbarten Termin ab, dann ist SOLYCO berechtigt, die anfallenden Lagerkosten in Rechnung zu stellen.
  4. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware dem Transportunternehmen übergeben wurde. Auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
  5. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  6. Bei Rücksendungen geht die Gefahr erst mit Übergabe der Ware an SOLYCO über.

V. Mängel

  1. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen.
  2. Im Falle von sichtbaren Transportschäden muss der Besteller sich den Schaden vom Spediteur auf dem Lieferschein bestätigen lassen. Ein Schaden an der Ware muss SOLYCO innerhalb von 3 Werktagen gemeldet werden, unter Vorlage des vom Spediteur abgezeichneten Lieferscheins.
  3. Zeigt sich später ein verdeckter Mangel, so muss die Mängelrüge unverzüglich schriftlich nach seiner Entdeckung, spätestens aber 7 Tage nach Lieferung erfolgen. SOLYCO gewährt eine eigenständige Produkt- und Leistungsgarantie, deren Umfang sich aus den entsprechenden Unterlagen ergibt. Innerhalb der gewährten Produkt- oder Leistungsgarantie wird SOLYCO nach eigener Wahl die Beseitigung des Mangels vornehmen oder eine mangelfreie Neulieferung veranlassen oder den Geldwert erstatten.
  4. Bei Verstoß gegen Pkt. 1-3 gilt die Ware als angenommen und genehmigt.
  5. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung, Bedienung und Lagerung durch den Kunden auftreten.
  6. Werden während der Mängelhaftung an den von SOLYCO gelieferten Vertragsgegenständen ohne deren Einverständnis Reparaturarbeiten oder sonstige Veränderungen und/oder Be-/Verarbeitungen durch den Kunden oder Dritte ausgeführt, so erlischt die Gewährleistung.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zum Ausgleich aller offenen Forderungen Eigentum von SOLYCO. Wiederverkäufern ist der Verkauf der Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im eigenen Namen gestattet.
  2. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an SOLYCO ab. SOLYCO nimmt die Abtretung an. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von SOLYCO in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
  3. Verbindet der Kunde den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder Immobilien, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem von SOLYCO in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
  4. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde den SOLYCO unverzüglich zu benachrichtigen.
  5. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist SOLYCO auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der SOLYCO, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

VII. Gewährleistung

  1. Es gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Sie beginnt mit der Lieferung der Komponenten an den Kunden. Mit Nacherfüllungsmaßnahmen ist eine Verlängerung oder Neubegründung der Gewährleistungsfrist nicht verbunden.
  2. SOLYCO Solar AG gewährt eine eigenständige Produkt- und Leistungsgarantie.

VIII. Haftung

  1. SOLYCO haftet nicht für Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit. In jedem Fall besteht die Haftung der SOLYCO nur für vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Mittelbare Schäden und Folgeschäden sind von der Haftung ausgeschlossen.
  2. Die Gesamthaftung der SOLYCO ist für jede Lieferung auf den jeweiligen Vertragspreis begrenzt.
  3. Die Beschränkungen gelten nicht bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln oder bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der SOLYCO Solar AG.

IX. Datenverarbeitung

  1. Die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten des Bestellers werden von SOLYCO gemäß den Vorschriften der DSGVO und subsidiär des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
  2. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung auf www.solyco.com.

X. Höhere Gewalt

  1. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche, nicht von SOLYCO zu vertretenden Ereignissen, z.B. Streik oder Aussperrung, staatliche Maßnahmen, Pandemien oder ähnliches, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern. SOLYCO wird dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

XI. Stornierung

  1. Wird ein Auftrag vom Kunden storniert, so muss dieser an SOLYCO unbeschadet der möglichen Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens eine Entschädigung von 25 % des Nettoauftragswertes bezahlen, es sei denn, der Kunde weist einen niedrigeren Schaden nach.
  2. Wird ein Auftrag erst nach Fertigstellung storniert oder eine Lieferung nicht abgenommen, ist der volle Kaufpreis zu bezahlen. Bei anteiliger Fertigstellung ist der anteilige Kaufpreis nebst Lagerkosten zu entrichten, unbeschadet der möglichen Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens.

XII. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Berlin, Bundesrepublik Deutschland.
  2. Wenn Teile dieser Geschäftsbedingungen ungültig sind oder geltendem Recht widersprechen, so werden die übrigen Klauseln hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.
  3. Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin.
  4. Der Vertragsschluss und Nebenabreden sowie spätere Änderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.